Urteil: Preisminderung ist aufgrund turbulenter Notlandung gerechtfertigt
20.03.2015

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Das Amstgericht Frankfurt entschied nun, dass Reisenden weitere Ausgleichszahlungen zustehen, falls ein Flugzeug notlanden muss, auch wenn er schon eine Entschädigung von der Airline aufgrund einer Verspätung erhalten hat.

Im verhandelten Fall (Az.: 30 C 1590/13 (75)) reiste ein Ehepaar von Thailand zurück nach Deutschland.

Nachdem das Flugzeug in Phuket abhob fiel kurz darauf ein Triebwerk aus, was dazu führte, dass die Maschine umdrehen und notlanden musste.

Währendessen fielen die Lichter aus und das Flugzeug sackte ab.

Die Fluggäste dieses Fluges wurden später mit anderen Flugzeugen zurück nach Deutschland geflogen, was zu einer verspäteten Ankunft von mehr als zwei Tagen führte.

Gemäß EU-Recht leistete die Fluggesellscchaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro.

Die Klägerin forderte allerdings zusätzlich eine Preisminderung des Fluges sowie Schadenersatz, da sie traumatisiert wurde und nun Flugangst hat.

Das Amtsgericht entschied, dass der Frau eine weitere Preisminderung von 40 Prozent zusteht.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Reisemangel handelte und die Ausgleichszahlung aufgrund der Verspätung nicht die Nahtoderfahrung während der Notlandung kompensiert.

Quelle: Airliners

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