Urteil: Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung bei Flugumbuchungen
15.04.2015

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Wenn man von einer Airline auf einen anderen Flug umgebucht wird, hat man möglicherweise Anspruch auf eine Entschädigung.

Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällt.

Der BGH legte fest, dass ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann bestehen kann, wenn die Fluggesellschaft die Reisenden rechtzeitig vor Flugantritt über die Umbuchung informiert.

Im verhandelten Fall ging es um Reisende, die eine Pauschalreise in die Türkei antreten wollten (Az.: X ZR 34/14). Für ihren Hinflug von Düsseldorf nach Antalya fand eine Flugumbuchung auf einen anderen Flug der am gleichen Tag durchgeführt wurde statt. Über die Umbuchung wurden die Reisenden zwei Wochen vor Reiseantritt informiert. Die Kläger forderten eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 400 Euro aufgrund einer „Nichtbeförderung“. Der BGH entschied, dass eine „Nichtbeförderung“ in diesem Fall vorliegen könnte, da Reisende nicht zwangsläufig bereits am Flughafen sein müssen, um von einer Verweigerung der Beförderung zu sprechen.

Bisher wurden allerdings noch nicht alle Umstände des verhandelten Falls geklärt, weshalb der BGH den Fall an die Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf) zurückwies.

Quelle: Airliners

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