Umsteigezeit zu knapp – Airline haftet
09.02.2018

Nützliche News rund ums Fliegen
Wissenswertes und Nützliches für die Urlaubsplanung, wenn die Anreise mit dem Flugzeug stattfinden soll
Das Amtsgericht Hamburg hat ein interessantes Urteil, bezüglich der Umsteigezeit bei Umsteigeflügen gefällt, dass alle Flugreisenden betrifft. Es gehört leider zum Alltag an den Flughäfen, rennende Menschen und hastende Flugpassagiere an den Flugsteigen, die auf alle Fälle ihren Flug erreichen müssen und das nur weil der Zubringerflug zu spät und nicht zur vereinbarten Zeit am Flughafen landete. Am Amtsgericht Hamburg wurde nun so ein Fall verhandelt, bei dem es um einen Flug mit einer Umsteigeverbindung vom Flughafen Hamburg aus, über London nach New York ging. Für die Umsteigezeit war laut der Flugbuchung und dem dazugehörigen Flugticket eine Stunde am Flughafen London eingeplant. Die vom Kläger gebuchte Zubringermaschine ab dem Flughafen Hamburg startete allerdings mit fast 30 Minuten Verspätung in Richtung London. Die dadurch auf eine halbe Stunde verkürzte Umsteigezeit im Flughafen London reichte dem Passagier nicht aus das Flugzeug für den Weiterflug nach New York zu erreichen. Der Fluggast wurde von der Fluggesellschaft kulanterweise auf eine spätere Flugverbindung von London nach New York umgebucht und erreichte letztendlich den Big Apple etwas mehr als 5 Stunden später als ursprünglich geplant und gebucht. Der Passagier machte nach der Rückkehr von seiner USA Reise Schadensersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend, die allerdings eine aussergerichtliche Regulierung ablehnte.

Gerichtsurteil zugunsten des Flugpassagiers

Der Fall des Fluggastes landete vor dem Amtsgericht Hamburg, welches unter dem Aktenzeichen 22a C59/16 ein Urteil zugunsten des Passagiers sprach. Der Argumentation der betroffenen Airline, dass die Verzögerung des Fluges von Hamburg nach London unvermeidbar war folgte das Gericht nicht. Vielmehr komme es darauf an, was die Airline am Flughafen London unternahm, um den Fluggast trotz der Verspätung der Zubringermaschine noch rechtzeitig zur Anschlussmaschine nach New York zu bringen. Das Gericht unterstellte dabei der Fluggesellschaft, dass der Zeitpuffer von 60 Minuten Umsteigezeit zu knapp bemessen war und es der Airline zumutbar gewesen wäre im Rahmen des Flugplans eine angemessene Umsteigezeit zu planen. Die Vertreter der beklagten Airline mussten eingestehen, dass es für die angebotene Flugverbindung keinen Sicherheitspuffer für mögliche Verspätungen der Zubringerflüge gab. Das Amtsgericht entschied daher, dass die Entschädigungsforderung des Passagiers rechtens sei.
... noch mehr billige Flüge finden Sie hier >>