Bundesfinanzhof entschied: Ticketsteuer bleibt!
04.03.2016

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Eine deutsche, nicht namentlich genannte Airline hatte gegen die sog. „Ticketsteuer“ (Luftverkehrsteuer) geklagt. Der Bundesfinanzhof in Karlsruhe wies die Klage jedoch ab: Passagiere müssen die Steuer weiterhin bezahlen.

Paragrafen und Gesetze

In der Reisebranche ist wohl kaum eine Abgabe so umstritten wie die vor einigen Jahren in Deutschland und Österreich eingeführte Ticketsteuer. Die Luftfahrtbranche hatte mit Wettbewerbsnachteilen durch höhere Ticketpreise argumentiert, doch wurden bislang sämtliche Versuche das Steuergesetz zu kippen, abgewehrt. Beide Regierungen halten an der Steuer, die dem deutschen Fiskus fast 1 Milliarde Euro an Steuereinnahmen einbringt, eisern fest.

Die Luftverkehrsteuer, welche 2011 eingeführt wurde, fällt an, wenn ein Passagier von einem deutschen Standort abfliegt. Sie richtet sich nach der Entfernung zum Zielland. Grundsätzlich wurden drei Distanzklassen festgelegt (Kurz-, Mittel-, und Langstrecke) und somit drei einheitliche Steuersätze festgesetzt. Die Luftverkehrsteuer fällt ausschließlich bei der gewerblichen Beförderung von Personen durch Fluggesellschaften an. Post- und Frachtverkehre unterliegen nicht der Luftverkehrsteuer.

Im November 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Luftverkehrsteuer nicht verfassungswidrig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist (AZ: 1 BvF 3/11). Bisher war jedoch nicht eindeutig geklärt, ob das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) gegen EU-Recht verstößt. Dies wurde nun durch die Klage der Fluggesellschaft geprüft. Als Begründung führte die Airline an, dass es sich um eine unzulässige Verbrauchssteuer handeln würde.

Erklärung des BFH

Die Luftverkehrsteuer wird mit jedem Abflug eines Passagiers erhoben. Die Richter argumentierten, dass eine direkte Proportionalität zwischen Steuer und Kerosinverbrauch fehle, um diese als „Verbrauchssteuer“ zu werten. Auch wenn die Länge der Flugstrecke, die für den Kerosinverbrauch maßgeblich ist, in der Berechnung berücksichtigt wird, gäbe es trotzdem weitere Faktoren, die den Kraftstoffverbrauch erheblich beeinflussen. Die Richter erklärten, dass der Kraftstoffverbrauch je Fluggast von weiteren Einflussgrößen wie Flugzeugtyp und Auslastung des Flugzeugs abhänge. Deshalb handele es sich, laut dem Bundesfinanzhof, nicht um eine Verbrauchssteuer.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt: Die Steuer verstößt nicht gegen EU-Recht. Fluggesellschaften bzw. Passagiere müssen die Ticketsteuer weiter bezahlen.

Was wäre, wenn BFH anders entschieden hätte?

Ein Sprecher der österreichischen Wirtschaftskammer erklärt: „Beispiele aus anderen Ländern zeigen, dass die Abschaffung der Ticketsteuer ein Garant für signifikant hohes Passagierwachstum ist. So schaffte etwa Irland 2014 diese Steuer ab und erzielte im Folgejahr prompt ein deutliches Passagierwachstum von 14 Prozent.“

Mit der Entscheidung des BFH ist es sehr unwahrscheinlich geworden, dass die umstrittene Steuer, zumindest in Deutschland, abgeschafft werden kann.

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